Kaufmännisches Fachwissen: De-minimis-Beihilfen

 

17. November 2021
Förderung De-minimis

Öffentliche Mittel dürfen nicht zu wettbewerbsverzerrenden Wirkungen führen. Für ausgewählte Förderungen, die sogenannten „De-minimis-Beihilfen“, sind daher Obergrenzen zu beachten.

Welche Fördergelder fallen unter die De-minimis-Verordnung?

Die klassischen FuE-Zuschussprogramme wie ZIM oder KMU-innovativ fallen im Allgemeinen nicht unter die De-minimis-Verordnung. Im Zuge der Förderung ergänzender Leistungen zur Markeinführung (ZIM-DL) bewilligte Mittel für Messeauftritte sowie Beratungen zu Produktdesign und Vermarktung stellen hier eine Ausnahme dar.

Auch die im Rahmen der Forschungszulage anfallenden Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschaftern zählen als De-minimis relevant.

Grundsätzlich wird im Förderbescheid darauf hingewiesen, ob es sich bei den Fördermitteln um De-minimis-Beihilfen handelt oder nicht.

 

Wo liegt die Obergrenze?

Gemäß Verordnung sind De-minimis relevante Zuwendungen bis zu einem Beihilfebetrag bzw. Subventionswert von 200.000 € innerhalb von drei Steuerjahren möglich.

 

Auf was beziehen sich die drei Steuerjahre?

Bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe wird die Gesamtsumme der im laufenden und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen.

 

Welches Datum der Förderung ist entscheidend?

Es zählt das Datum des Zuwendungsbescheides, nicht beispielsweise das Auszahldatum der Beihilfe.

 

Welche Summe ist für die Berechnung relevant?

Berechnet wird die bewilligte Fördersumme, nicht die tatsächlich abgerufenen Mittel.

 

Wie verhält es sich bei verbundenen Unternehmen?

Ab Anteilen von mehr als 50 % oder wenn ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt, werden verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen behandelt. Bei geringeren Beteiligungen gelten die Unternehmen gemäß De-minimis-Verordnung nicht als verbunden. De-minimis relevante Förderungen ausländischer (Schwester)Firmen müssen nicht berücksichtigt werden. Das nachfolgende Schaubild verdeutlicht die Berechnungsweise.

Die Unternehmen A, B und C bilden im Sinne der De-minimis-Verordnung ein einziges Unternehmen. Unternehmen D zählt nicht mehr zum Unternehmensverbund, da Unternehmen C lediglich 30 % der Anteile des Unternehmens D hält. Die bislang im Verbund erhaltenen De-minimis relevanten Fördermittel betragen 160.000 € – somit sind weitere De-minimis-Beihilfen in Höhe von max. 40.000 € möglich.

Förderung De-minimis Unternehmensverbund

Gesellschafter stellen eine Besonderheit dar. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen verbunden sind, werden gemäß De-minimis-Verordnung nicht als ein einziges Unternehmen angesehen. Die Berechnungsweise ist im nachfolgenden Schema dargestellt.

Obwohl Unternehmen A und Unternehmen B durch den Gesellschafter Max Mustermann gemäß KMU-Definition verbunden sind, wird für die Berechnung der Obergrenze der De-minimis-Beihilfen lediglich das antragstellende Unternehmen A betrachtet. Unternehmen A kann weitere De-minimis relevante Beihilfen bis zu max. 150.000 € erhalten.

Förderung De-minimis natürliche Person

 

 

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