Forschungszulagengesetz – wichtige Eckdaten

 

22. Januar 2020
Förderung Forschungszulagengesetz

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) wurde Ende 2019 eine in Deutschland neuartige Form der Forschungs- und Entwicklungsförderung eingeführt.

Seit dem 01.01.2020 können Unternehmen Kosten für FuE-Tätigkeiten rückwirkend nach Abschluss des Geschäftsjahrs steuerlich geltend machen und so ihre Steuerlast senken bzw. (wenn keine Steuern gezahlt werden) Auszahlungen aus der Steuer erhalten.

Die wichtigsten Eckdaten des neuen Forschungszulagengesetzes haben wir für Sie komprimiert aufbereitet.

 

Gegenstand der Förderung?

  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Zuordnung zur Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung)
  • Themenoffen, keine fachlichen Beschränkungen
  • Eigenbetriebliche Durchführung und/oder Auftragsforschung
  • Einzelbetriebliche Projekte oder Kooperationen

Was wird gefördert?

  • Kosten seit 02.01.2020 für Projekte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gestartet wurden
  • Arbeitslöhne der Mitarbeitenden, bezogen auf den Aufwand in den förderfähigen Projekten
  • AG-Anteile zu den Ausgaben zur Zukunftssicherung gemäß §3 EkSt-Gesetz (v.a. Anteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)
  • Eigenleistungen des Unternehmers mit max. 40 €/h
  • 60 % der Kosten für innerhalb der EU in Auftrag gegebene FuE-Vorhaben
  • Achtung: Doppelförderung ausgeschlossen. Bereits in anderen Programmen geförderte Projektkosten sind nicht förderfähig

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen ohne Größenbegrenzung

Wie wird gefördert?

  • 25 % der o. g. Ausgaben
  • Pro Jahr und Firma max. 4 Mio. € Kosten, d.h. max. 1 Mio. € Zulage
  • Abzug von der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer bzw. Auszahlung bei keiner oder geringerer Steuerlast
Matthias Moser

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