FAQ Zulage | PFIF - Partner für Innovation und Förderung

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Forschungszulage.

 

Zuschussberatung

Was ist der Unterschied zwischen nicht rückzahlbaren Zuschüssen und der Forschungszulage?

Im Gegensatz zu den Zuschüssen für FuE-Projekte (beispielsweise im Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand ZIM und KMU-innovativ) ist die Forschungszulage nicht steuerpflichtig. Die Forschungszulage wird mit Ihrer Ertragsteuer verrechnet und ist somit ein ergebnisneutraler Posten. Die Zuschüsse für FuE-Projekte sind hingegen als sonstige Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen und somit ergebniswirksam und über das Periodenergebnis entsprechend zu versteuern.

Ein weiterer wichtiger Unterschied ist, dass Sie die Forschungszulage jährlich auch rückwirkend beantragen können, Zuschüsse müssen i.d.R. vor Projektbeginn beantragt und oft auch bewilligt sein.

Weitere grundsätzliche Unterschiede liegen im Beantragungsverfahren.

Woher weiß ich, ob die Forschungszulage oder eine andere Fördermöglichkeit für mich günstiger ist?

Es gibt eine Vielzahl an interessanten Fördermöglichkeiten für Ihre FuE-Projekte. Trotz aller Vorteile der neuen Forschungszulage gilt es stets abzuwägen, ob eine Beantragung im Rahmen einer klassischen Projektförderung lukrativer ist.

In den bekannten Zuschussprogrammen können deutlich höhere Zuschussquoten beantragt und oft auch weitere Kostenblöcke, beispielsweise Materialkosten und Unteraufträge, je nach Förderprogramm sogar Investitionen über Abschreibungen, gefördert werden.

Mit unserer langjährigen Erfahrung als Fördermittelberatung kennen wir die verschiedenen Förderprogramme genau und setzen FuE-Zuschüsse und die neue steuerliche FuE-Zulage optimal ein.

Gerne prüfen unsere Förderberater die für Ihr Unternehmen und Forschungsvorhaben zugeschnittenen Fördermöglichkeiten im Rahmen unserer kostenfreien Erstanalyse.

Welche Kriterien muss mein Unternehmen erfüllen, um einen Antrag stellen zu können?

Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen können unabhängig ihrer Größe und Gewinnsituation die Forschungszulage beantragen. Eine Antragstellung ist sogar in einer Verlustphase möglich, wenn keine Steuern gezahlt werden. In diesem Fall wird die Differenz der angesetzten Steuer und der festgesetzten Forschungszulage ausgezahlt. Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. der AGVO (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) sind allerdings von der Förderung ausgenommen.

Im Falle der Auftragsforschung sind die Auftraggeber anspruchsberechtigt (nicht die FuE-Dienstleister, die als Auftragnehmer für andere Unternehmen FuE-Aufgaben durchführen).

Welche Projekte werden als förderfähig eingestuft?

Begünstige FuE-Tätigkeiten müssen einer oder mehrerer der Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung (nicht Produktmodifikation oder Markteinführung) zugeordnet werden können.

Gleichzeitig müssen gemäß Frascati-Handbuch die nachfolgenden fünf Kernkriterien erfüllt werden. Begünstigte Vorhaben müssen

  1. auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  2. auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen (schöpferisch),
  3. in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein,
  4. zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (übertragbar und/oder reproduzierbar),
  5. einem Plan folgen und budgetiert sein (systematisch).

Es sind sowohl Einzelvorhaben, Verbundvorhaben (Kooperationen mit anderen Unternehmen, Hochschulen, Forschungsinstituten etc.) als auch Unteraufträge förderbar.

Gerne prüfen unsere Förderexperten im Rahmen unserer kostenfreien Erstanalyse, ob Ihre Projektidee den Kriterien entspricht und ein Antrag auf Forschungszulage gestellt werden kann.

Was wird unter Grundlagenforschung, industrieller Entwicklung und experimenteller Entwicklung verstanden?

Gemäß Frascati-Handbuch werden die förderbaren Kategorien wie folgt beschrieben:

  • Grundlagenforschung (Elementarwissen)
    Experimentelle oder theoretische Tätigkeiten, die vorwiegend zum Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeit dienen.
  • Industrielle Forschung (anwendungsbezogen)
    Hierzu zählt das planmäßige und kritische (Er-) Forschen mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren, Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu erreichen (z. B. mittels laborhafter Versuchsanordnung und Umgebungen mit simulierten Schnittstellen für die Validierung der technologischen Grundlagen).
  • Experimentelle Entwicklung (produktbezogen)
    Diese Entwicklung dient dem Erwerb, der Kombination, der Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher Kenntnisse und Fertigkeiten. Ziel ist es, neue oder verbesserte Produkte, Dienstleitungen oder Verfahren zu entwickeln. Ebenso Bestandteil ist die Entwicklung und der Bau von (ggf. sogar kommerziell nutzbaren) Prototypen, Demonstrationsanlagen, Pilotlinien zur Erprobung und Validierung neuer oder besserer Produkte, Dienstleitungen oder Verfahren unter realen oder vergleichbaren Einsatzbedingungen.

 

Wie hoch sind die Förderquote und -höhe?

Die Förderquote und -höhe liegen bei:

  • 25 % der förderfähigen Personalkosten und ansetzbaren Auftragskosten
  • pro Jahr und Firma sind aktuell max. 4 Mio. € Kosten, d. h. max. 1.000.000 € Zulage möglich

 

Welche Kosten werden konkret gefördert?

Zu den förderfähigen Ausgaben zählen:

  • Lohnsteuerpflichtige Löhne und Gehälter der Mitarbeitenden, bezogen auf den Aufwand in den förderfähigen Projekten inklusive des steuerfreien Arbeitgeberanteils für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers.
  • Eigenleistungen des Unternehmers (Einzelunternehmer, ggf. Gesellschafter) mit max. 40 €/h.
  • 60 % der Kosten für in Auftrag gegebene FuE-Vorhaben. Bei einer Förderquote von 25 % bedeutet dies für Sie als Auftraggeber, dass rechnerisch 15 % der Kosten rückerstattet werden.

 

Ist ein Forschungsauftrag ins Ausland förderfähig?

Ja, der Auftragnehmer muss seinen Sitz jedoch in der EU oder einem EWR-Staat (Island, Lichtenstein, Norwegen) haben.

Ist das Projektmanagement im Rahmen der Forschungszulage förderfähig?

Nein, es sind nur die Aufwendungen förderfähig, die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten betreffen.

Welche Tätigkeiten sind nicht förderfähig?

Bereits in anderen Programmen geförderte FuE-Aufwände sind von der Förderung ausgeschlossen (insbesondere müssen die FuE Stunden sauber abgegrenzt werden).

Auch die marktnahen Tätigkeiten sind nicht förderfähig. Dazu zählen routinemäßige, regelmäßige Modifikationen bestehender Produkte, Verfahren und Dienstleistungen ohne wesentliche Verbesserung und Veränderung derselben sowie die marktseitige Einführung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Auch Maschinen sowie Anlagen, deren Funktionsweise bekannt und erprobt ist (auch bei Ersteinsatz), sind von der Förderung ausgeschlossen. Ebenso sind Tätigkeiten bezüglich der Null-Serie und der Qualitätssicherung nicht förderfähig.

Wann kann ich einen Antrag stellen? Gibt es Fristen, die ich beachten muss?

Sie können die neue Forschungszulage bereits vor Projektbeginn, während der Projektlaufzeit oder sogar nach Projektende beantragen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Forschungszulage nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beansprucht werden kann, die nach dem 01.01.2020 begonnen wurden. 

Für die betreffenden Projekte müssen Sie zunächst eine Bescheinigung beantragen. Die Forschungszulage wird dann für die bescheinigten Projekte nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem das FuE Projekt stattgefunden hat bzw. in dem die Kosten entstanden sind, beim zuständigen Finanzamt beantragt. 

Ein Antrag kann bis zu vier Jahre nach Entstehung des Anspruches gestellt werden. 

Wie läuft die Beantragung ab?

Es handelt sich um ein zweistufiges Antragsverfahren.

Im ersten Schritt ist ein Antrag auf die Erteilung einer Bescheinigung bei der „Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)“ zu stellen. Der Anspruch auf Gewährung der Forschungszulage, d. h. anschließende Auszahlung oder Anrechnung, hängt von der Feststellung ab, ob ein begünstigtes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorliegt.

Der eigentliche Antrag auf die Zulage wird dann in einem zweiten Schritt, nach erteilter Bescheinigung, bei dem für die Besteuerung des entsprechenden Unternehmens zuständigen Finanzamt gestellt.

Dieser Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Formular elektronisch zu stellen und erfolgt unabhängig von der Steuererklärung. Es ist nicht erforderlich, dass dem Finanzamt bereits eine Steuererklärung für das (Wirtschafts-)Jahr, für das die Forschungszulage beantragt wird, vorliegt.

Was muss ich bei der Dokumentation meiner Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beachten?

Die geleistete Arbeit eines Arbeitnehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben muss sowohl von KMU als auch von Großunternehmen klar nachvollziehbar dokumentiert werden. Damit sind laufende Aufzeichnungen zwingend notwendig und zu führen, die eindeutig und gleichsam zeitnah die ausgeführten Arbeitsstunden belegen. Insbesondere bereits in anderen Programmen geförderte FuE-Aufwände müssen sauber abgegrenzt werden.

Die Aufzeichnungen können sowohl in elektronischer als auch in Papierform erfolgen.

Wann erhalte ich die Auszahlung der Forschungszulage?

Die festgesetzte Forschungszulage wird mit Ihrer Steuerschuld aus der nächsten noch offener Ertragssteuerveranlagung verrechnet. Existiert ein verbleibender Zulagenbetrag, wird dieser ausgezahlt.

Eine direkte Auszahlung der Zulage erfolgt somit nur dann, wenn Sie keine oder nur wenig Steuern gezahlt haben. Ansonsten reduziert sich Ihre Steuerschuld entsprechend.

Dabei wird die Forschungszulage im Rahmen der nächsten Veranlagungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Anrechnung auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer berücksichtigt. Sie wird also nicht sofort nach der Festsetzung ausgezahlt.

Ist eine Kumulierung mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen möglich?

Die Kumulierung der Forschungszulage für ein Vorhaben mit anderen Fördermitteln ist zulässig. Eine Doppelförderung der gleichen Kosten ist dabei allerdings auszuschließen.

Das bedeutet: Wenn Personalkosten Ihres FuE-Projektes bereits in einem Zuschussprogramm, beispielsweise dem Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), gefördert werden, kann dafür keine Forschungszulage mehr in Anspruch genommen werden.

Unterliegt die Forschungszulage der De-minimis-Verordnung?

Die Eigenleistungen von Einzelunternehmern und Gesellschaftern fallen unter die De-minimis-Verordnung. Der Gesamtbetrag der erhaltenen De-minimis-Beihilfen darf innerhalb von 3 Jahren 200.000 € nicht überschreiten.