PFIF in mav + IT-Zoom zur Beantragung der Forschungszulage

 

11. Januar 2021
PFIF in mav + IT-Zoom zur Beantragung der Forschungszulage

Für Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit Startdatum 02.01.2020 kann erstmals rückwirkend eine Forschungszulage beantragt werden – stellen Sie jetzt einen Förderantrag.

Gemäß Forschungszulagengesetz werden 25 % der Personalkosten in Forschung und Entwicklung inklusive Arbeitgeberkosten zur Zukunftssicherung gefördert. Auch Eigenleistungen des Unternehmers (gedeckelt auf 40 €/h) sowie Kosten für externe Forschungsaufträge sind als förderfähig eingestuft.

Pro Unternehmen und Jahr können Kosten in Höhe von 4 Mio. € angesetzt werden – dies entspricht einer Zulage von max. 1 Mio. €. Gerade in der aktuell herausfordernden wirtschaftlichen Situation sind dies wichtige finanzielle Mittel zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Marktposition nach der Krise.

 

 

Vorteile der Forschungszulage

Die „steuerliche Förderung“ bietet im Vergleich zu den etablierten Förderprogrammen von Bund und Ländern einige interessante Vorteile:

  • Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich Größe oder Gewinnsituation. Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen können die Forschungszulage beantragen.
  • Die Förderung ist themen- und branchenoffen. Die FuE-Vorhaben müssen allerdings gemäß Frascati-Handbuch einer oder mehrerer der Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung zugeordnet werden können. Gleichzeitig müssen die fünf Kernkriterien für Forschung und Entwicklung erfüllt werden.
  • Die Forschungszulage kann bereits vor Projektbeginn, während der Projektlaufzeit oder rückwirkend nach Projektende beantragt werden.
  • Im Gegensatz zu nicht rückzahlbaren Zuschüssen ist die Forschungszulage nicht steuerpflichtig. Die Zulage wird mit der Gewinnsteuer verrechnet (bzw. bei geringerer Steuerpflicht ausgezahlt) und ist somit im Folgejahr liquiditätswirksam.

 

Wie wird die Forschungszulage beantragt?

Die Beantragung erfolgt vollelektronisch in einem zweistufigen Verfahren. Im ersten Schritt wird eine Bescheinigung bei der zuständigen Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt. Die Förderung der entstandenen Projektkosten der positiv bescheinigten FuE-Projekte wird in einem zweiten Schritt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt beantragt.

Das Interesse an der steuerlichen Förderung ist groß, die Anträge müssen dementsprechend sehr sorgfältig ausgearbeitet werden. Auch wenn das Beantragungsverfahren vereinfacht wurde, gibt es dennoch einige wichtige Punkte zu beachten.

 

Erfolgstipps aus der Förderpraxis

Herr Zahm verrät im Gespräch mit den Fachmagazinen „mav – Innovation in der spanenden Fertigung“ und „IT-Zoom“ wichtige Praxistipps zur erfolgreichen Beantragung der Forschungszulage. Lesen Sie jetzt mehr.

 

Unsere drei Tipps zur Beantragung der steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung erschienen ebenfalls im „PT-Magazin für Wirtschaft und Gesellschaft“, dem „Industrieanzeiger“ und auf elektroniknet.de.

 

 

Judith Cudaj

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