Der Erhalt öffentlicher Fördermittel für Forschung und Entwicklung ist neben inhaltlich-technischen Voraussetzungen der Entwicklung an gewisse wirtschaftliche Bedingungen geknüpft.
Die Förderung innovativer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist ein wichtiger Wachstumstreiber vor allem für kleine, mittlere und mittelständische Unternehmen (KMU) in Deutschland. Durch eine Vielzahl an verschiedensten Förderprogrammen ist die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten für nahezu jede Unternehmensgröße und -situation zugänglich.
Das europäische und nationale Förderrecht sieht jedoch vor, Förderung ausschließlich gesunden und liquiden KMU zu gewähren. Ein Kriterium zur Bestimmung der Förderfähigkeit stellt die Regelung zu „Unternehmen in Schwierigkeiten“ dar.
Im Sinne der EU-Verordnung (VO 654/2014) gilt ein KMU bzw. Unternehmen mit beschränkter Haftung unter anderem dann als „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn aufgrund aufgelaufener Verluste weniger als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals als bilanziertes Eigenkapital verbleibt – unter Berücksichtigung sämtlicher Rücklagen berücksichtigt und Abzug aller Verlustvorträge.
Analog gilt ein Unternehmen, bei dem mindestens ein Gesellschafter als Vollhafter beteiligt ist, unter anderem dann als „Unternehmen in Schwierigkeiten“, wenn mehr als die Hälfte aller zur Verfügung stehenden Eigenmittel aufgrund von Verlusten verloren gegangen ist.
Zusammengefasst gilt: Wird in der Handelsbilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen, ist das Unternehmen per Definition „in Schwierigkeiten“.
Gemäß Beschluss der Europäischen Union gelten seit Kurzem jedoch Corona-bedingte Ausnahmeregelungen:
Ein Unternehmen, welches per 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten war, jedoch im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2021 zu einem Unternehmen in Schwierigkeiten wurde, bleibt bis zum 31.12.2023 weiterhin antragsberechtigt!
Gilt Ihr Unternehmen per Definition aktuell als „Unternehmen in Schwierigkeiten“, gibt es dennoch verschiedene Möglichkeiten, Förderung für Ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu beantragen. Je nach Förderprogramm werden beispielsweise Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt berücksichtigt. Aus steuerrechtlicher Sicht kann ein Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt als eigenkapitalähnliches Vermögen bilanziert werden.
Alternativ kann die Förderfähigkeit durch eine Erhöhung der Kapitalrücklage erlangt werden. Diese Maßnahme ist unabhängig des Förderprogramms zu betrachten und bessert die Eigenkapitalsituation.
Ziel jeder Maßnahme ist stets, im Jahresabschluss Eigenkapital über den Schwellwert von 50 % des gezeichneten Stammkapitals auszuweisen.
Mit unserer langjährigen Erfahrung unterstützen wir Sie gerne bei der Analyse Ihrer Bilanzunterlagen und klären, ob Ihr Unternehmen im Sinne der EU-Verordnung hinsichtlich „Unternehmen in Schwierigkeiten“ antragsberechtigt ist.
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