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Was ist das Forschungszulagengesetz?

Das Forschungszulagengesetz ist ein steuerliches Förderinstrument zur Unterstützung von Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Ziel ist es, den Standort Deutschland für innovative Unternehmen wettbewerbsfähiger zu machen und die FuE-Aktivitäten in verschiedenen Branchen zu stärken.

Im Gegensatz zu klassischen Förderprogrammen ist die Forschungszulage eine steuerliche Vergütung und daher nicht an jährliche Förderbudgets gebunden oder dem Wettbewerb um begrenzte Mittel ausgesetzt. 

Ziele des Forschungszulagengesetzes

Das FZulG verfolgt mehrere strategische Ziele:

  • Stärkung der Innovationskraft:
    Unternehmen sollen motiviert werden, verstärkt in FuE zu investieren.
  • Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU):
    Kleine und mittlere Unternehmen profitieren durch höhere Fördersätze von der unbürokratisch
  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit:
    Durch steuerliche Anreize soll Deutschland als Forschungsstandort für Unternehmen attraktiver werden.
  • Technologische Entwicklung:
    Die Förderung von Grundlagen- und angewandter Forschung trägt zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen bei.

Wer kann die Forschungszulage beantragen?

Jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen kann grundsätzlich eine Forschungszulage beantragen. Dazu gehören:

  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
  • Großunternehmen
  • Einzelunternehmer und Personengesellschaften
  • Start-ups und forschungsorientierte Unternehmen

Auch Unternehmen, die keinen Gewinn erwirtschaften oder sich in einer Verlustphase  befinden, können die Zulage erhalten, da sie nicht an die Ertragslage gebunden ist. Ausgenommen davon sind Unternehmen in Schwierigkeiten.

Für welche Branchen ist die Forschungszulage geeignet?

Das Forschungszulagengesetz ist branchenoffen gestaltet. Das bedeutet: Jedes Unternehmen in Deutschland kann grundsätzlich von der Forschungszulage profitieren – unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftszweig. Entscheidend ist allein, ob im Unternehmen FuE-Aktivitäten stattfinden, die über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen und ein technologisches Risiko beinhalten.

In der Praxis zeigt sich, dass bestimmte Branchen besonders häufig von der Förderung Gebrauch machen. Dazu gehören vor allem:

Doch auch nicht-technische Branchen können förderfähig sein – etwa, wenn sie neue digitale Prozesse, KI-gestützte Lösungen oder datenbasierte Produkte entwickeln. Entscheidend ist immer die inhaltliche Tiefe des Entwicklungsprojekts, nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Industrie.

Förderfähige Projekte mit der Forschungszulage

Das FZulG deckt verschiedene Forschungsbereiche ab, darunter:

  • Grundlagenforschung: Wissenschaftliche Arbeiten, die dem Erkenntnisgewinn dienen, ohne direkte Anwendungsperspektive.
  • Industrielle Forschung: Arbeiten zur Entwicklung neuer Produkte oder Verfahren mit wirtschaftlicher Verwertbarkeit.
  • Experimentelle Entwicklung: Die gezielte Anwendung vorhandener Erkenntnisse zur Verbesserung oder Entwicklung neuer Produkte und Prozesse.

Wichtig ist, dass das Projekt innovativ ist und methodisch systematisch durchgeführt wird. Reine Routinearbeiten oder Produktoptimierung (z. B. reine Produktanpassungen) sind nicht förderfähig.

Förderfähige Aufwendungen durch die Forschungszulage

Zu den förderfähigen Aufwendungen gehören:

  • Personalkosten: Löhne und Gehälter von Mitarbeitern, mit dem Anteil der Beschäftigung mit dem F&E-Projekt.
  • Auftragsforschung: Extern vergebene Forschungsaufträge (60 bzw. 70% der Kosten sind anrechenbar).
  • Material- und Investitionskosten: Unter bestimmten Bedingungen können Sachaufwendungen anerkannt werden.
  • Bewegliche Wirtschaftsgüter: Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (als Abschreibung/Wertminderung) von abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, sofern diese nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, ausschließlich im begünstigten FuE-Vorhaben eigenbetrieblich genutzt werden und für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich sind.
  • Gemein- und Betriebskosten-Pauschale (ab 2026): Für Projekte mit Beginn nach dem 31. Dezember 2025 können zusätzlich pauschal 20 % der übrigen förderfähigen Aufwendungen als Gemein- und sonstige Betriebskosten angesetzt werden.

Förderhöhe und Konditionen

Die Höhe der Förderung hängt von den förderfähigen Aufwendungen, dem Unternehmensstatus (KMU oder Großunternehmen) und dem Zeitraum der Kostenentstehung ab.

Mit dem Wachstumschancengesetz (seit März 2024) und dem beschlossenen Wachstumsbooster (Juli 2025) wurden die Konditionen deutlich verbessert – die Zulage ist damit heute attraktiver und flexibler denn je.

Aktuelle Fördersätze (seit 28. März 2024)

KategoriePersonalkostenAuftragskostenMaximale Förderhöhe*
Unternehmen25 %17,5 %bis zu 2,5 Mio. €
KMU35 %24,5 %bis zu 3,5 Mio. €

* auf Basis einer maximalen Bemessungsgrundlage von 10 Mio. € pro Jahr und Unternehmensverbund

Zusätzlich sind seit 2024 Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten für Geräte und Anlagen im Projekt förderfähig.

Für Eigenleistungen von Einzel- oder Mitunternehmern gilt ein Stundensatz von 70 €. Ab 2025 kann die Forschungszulage zudem auf Steuervorauszahlungen angerechnet werden – ein wichtiger Liquiditätsvorteil für Unternehmen.

Das Wachstumschancengesetz: Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung

Mit dem Wachstumschancengesetz, das im März 2024 in Kraft getreten ist, hat die Bundesregierung wichtige Impulse zur Stärkung von Forschung, Entwicklung und Innovation gesetzt. Ziel des Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für investierende Unternehmen zu verbessern und die steuerliche Forschungsförderung deutlich auszuweiten.

Für die Forschungszulage brachte das Wachstumschancengesetz mehrere zentrale Verbesserungen:

  • Erhöhung des Fördersatzes für KMU von 25 % auf 35 %
  • Ausweitung der Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. € pro Jahr und Unternehmen
  • Erhöhung der anrechenbaren Auftragsforschungskosten auf 70 %
  • Einbeziehung von Abschreibungen auf Geräte und Anlagen als förderfähige Aufwendungen

Durch diese Anpassungen profitieren vor allem kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Forschungsaktivitäten ausbauen oder erstmals in strukturierte Förderstrategien investieren möchten.

Der Wachstumsbooster: Erweiterte Förderung ab 2026

Mit dem im Juli 2025 verabschiedeten Wachstumsbooster hat die Bundesregierung eine deutliche Erhöhung der Forschungszulage ab 2026 beschlossen. Ziel ist es, Forschung und Entwicklung in Deutschland noch gezielter zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit innovativer Unternehmen langfristig zu stärken.

  • Bemessungsgrundlage: Erhöhung von 10 Mio. € → 12 Mio. € pro Jahr und Unternehmen

  • Fördersätze: bleiben bei 25 % bzw. 35 %

  • Erhöhter Stundensatz für Eigenleistungen von Einzel- und Mitunternehmern: 100 € pro Stunde

  • Neue Pauschale für Gemeinkosten, um indirekte Projektaufwendungen zu berücksichtigen

  • Maximale Förderhöhe:

    • 3,0 Mio. € für Großunternehmen

    • 4,2 Mio. € für KMU

Kombination mit anderen Förderungen

Die Forschungszulage kann mit anderen nationalen und EU-Förderprogrammen kombiniert werden, solange es nicht zu einer Doppelförderung kommt. Wichtig ist hierbei eine saubere technische und kaufmännische Abgrenzung.

Antragsverfahren bei der Forschungszulage

Das Antragsverfahren erfolgt bei der Forschungszulage in zwei Schritten:

  1. Bescheinigungsverfahren
    Zunächst muss die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüfen, ob das Projekt förderfähig ist. Die BSFZ stellt hierzu eine Bescheinigung aus.
  2. Steuerliche Geltendmachung
    Nach Erhalt der Bescheinigung kann die Forschungszulage über die Steuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Die Bescheinigung bestätigt, dass ein Projekt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Forschungszulage erfüllt. Ohne diese Bescheinigung ist eine steuerliche Förderung nicht möglich.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufige Fragen rund um das Forschungszulagengesetz.

Ja, die Forschungszulage ist steuerfrei. Sie zählt nicht zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen und wird somit nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterworfen. Das bedeutet: Unternehmen erhalten den vollen Förderbetrag, ohne dass dieser die Steuerlast im Folgejahr erhöht. Die Forschungszulage wirkt dadurch wie eine echte Steuerentlastung und verbessert unmittelbar die Liquidität.

Die Forschungszulage wird nicht als direkte Barzahlung, sondern über die Steuerveranlagung gewährt. Nach Erhalt der Bescheinigung der BSFZ und erfolgreicher Antragstellung beim Finanzamt wird die Zulage mit der nächsten fälligen Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet.

Wenn die Zulage den Steuerbetrag übersteigt oder keine Steuerschuld besteht (z. B. bei Verlusten), wird der übersteigende Betrag vom Finanzamt ausgezahlt. Auf diese Weise profitieren Unternehmen unabhängig von ihrer Ertragslage – selbst in wirtschaftlich schwächeren Jahren.

Ja, die Forschungszulage kann mit anderen nationalen und europäischen Förderprogrammen kombiniert werden, solange keine Doppelförderung derselben Kosten entsteht. Wichtig ist hierbei eine genaue Abstimmung mit den jeweiligen Förderstellen.

Das Verfahren erfolgt in zwei Schritten:

Bescheinigungsverfahren: Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) prüft, ob das Projekt förderfähig ist, und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.

Steuerliche Geltendmachung: Mit der Bescheinigung kann die Forschungszulage anschließend über die Steuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Die BSFZ ist eine unabhängige Prüfstelle, die die Förderfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungsprojekten bewertet. Sie stellt die Bescheinigung aus, die Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist, und bietet Unternehmen Orientierung im Antragsprozess.

Die Bescheinigung bestätigt, dass ein Projekt die gesetzlichen Voraussetzungen des Forschungszulagengesetzes erfüllt. Nur mit einer gültigen BSFZ-Bescheinigung kann die steuerliche Förderung über das Finanzamt beantragt werden.

Förderfähige Projekte müssen klar strukturiert sein, einer der drei Forschungskategorien (Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung) zugeordnet werden können und innovative, methodisch nachvollziehbare Schritte dokumentieren.

Die Antragstellung erfolgt digital über das BSFZ-Portal. Unternehmen müssen dort ihr Forschungsprojekt beschreiben, die wissenschaftliche Methodik erläutern und die relevanten Kosten angeben.

Nach dem Einreichen des Antrags prüft die BSFZ die Förderfähigkeit des Projekts. Bei positivem Ergebnis wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Bearbeitung dauert in der Regel 8 bis 12 Wochen.

Unternehmen, deren F&E-Projekte erfolgreich bescheinigt wurden, können das BSFZ-Siegel verwenden. Es dient als Nachweis für innovative Forschungsarbeit und stärkt die Reputation des Unternehmens gegenüber Kunden, Partnern und Förderinstitutionen.

Fazit zum Forschungszulagengesetz

Das Forschungszulagengesetz ist ein zentrales Instrument der Innovationsförderung in Deutschland. Es ermöglicht Unternehmen, ihre Forschungs- und Entwicklungsausgaben steuerlich geltend zu machen – unabhängig von Größe, Branche oder Ertragslage. Damit stärkt es gezielt die Innovationskraft des Mittelstands und fördert gleichzeitig Zukunftstechnologien in Großunternehmen.

Mit den aktuellen Verbesserungen durch das Wachstumschancengesetz und den beschlossenen Anpassungen im Rahmen des Wachstumsboosters ab 2026 wird die Forschungszulage nochmals deutlich attraktiver: höhere Bemessungsgrundlagen, erweiterte Pauschalen und verbesserte Bedingungen für kleine und mittlere Unternehmen schaffen zusätzliche finanzielle Spielräume für Forschung und Entwicklung.

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