De-minimis

Beihilfen im europäischen Förderrecht

De-minimis ist eine Beihilfe im europäischen Förderrecht.

Die „De-minimis“-Regelung ist ein zentrales Element des europäischen Beihilfenrechts und betrifft nahezu alle Gebiete, in denen Förderungen erlangt werden können.

Ziel dieser Regelung ist es, „geringfügige“ Beihilfen von der strengen Beihilfekontrolle durch die Europäische Kommission auszunehmen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt die neue De-minimis-Verordnung (EU) 2024/3118, die frühere Regelungen ersetzt. Hier erhalten Sie einen Überblick zu De-minimis und welche Besonderheiten Unternehmen beachten sollten.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die De-minimis-Regelung?

Die De-minimis-Regelung ist eine Vorschrift der Europäischen Union, die es ermöglicht, Unternehmen Beihilfen in begrenzter Höhe zu gewähren, ohne dass diese als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gelten. Das bedeutet, dass solche Beihilfen nicht der Genehmigungspflicht durch die EU-Kommission unterliegen.

Die frühere Grundlage war die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, seit 2025 gilt die neue Verordnung (EU) 2024/3118 bis zum 31. Dezember 2032.

Ziel der De-minimis-Beihilfe

Der Zweck der De-minimis-Regelung ist es, bürokratische Hürden bei kleineren Förderbeträgen zu vermeiden. Unternehmen, insbesondere KMU, sollen unkomplizierten Zugang zu Fördermitteln erhalten, ohne umfangreiche Prüfverfahren durchlaufen zu müssen.

Wer hat Anspruch auf De-minimis-Beihilfen?

Grundsätzlich können alle wirtschaftlich tätigen Unternehmen – unabhängig von Branche oder Rechtsform – von De-minimis-Beihilfen profitieren. Voraussetzung ist, dass sie die Obergrenze der Beihilfe nicht überschreiten und keine Ausschlusskriterien gemäß der EU-Verordnung erfüllen.

Welche Beihilfen fallen unter De-minimis?

Zu den typischen De-minimis-Beihilfen gehören:

  • Zuschüsse zu Beratungsleistungen (z. B. go-inno)
  • Investitionszuschüsse
  • Unterstützungsleistungen im Bereich der Digitalisierung
  • Reisekostenförderungen zu Messen oder Ausstellungen
  • Zuschüsse im Rahmen von Innovationsgutscheinen

De-minimis: Höchstbeträge seit 2025

Mit der neuen Verordnung (EU) 2024/3118 wurden die Höchstbeträge angehoben:

  • Allgemein: bis zu 300.000 € in drei Steuerjahren
  • Straßengüterverkehr: 100.000 € in drei Steuerjahren
  • Landwirtschaft: 50.000 € in drei Steuerjahren
  • Fischerei/Aquakultur: 40.000 € in drei Steuerjahren

Wichtig: Bei verbundenen Unternehmen gilt die Grenze für die gesamte Unternehmensgruppe.

Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen

Bei verbundenen Unternehmen muss die De-minimis-Obergrenze auf Gruppenebene beachtet werden. Die Gesamtbeihilfe aller verbundenen Unternehmen darf gemeinsam 300.000 Euro in drei Jahren nicht überschreiten.

Antragstellung und Nachweispflichten

Unternehmen, die eine De-minimis-Beihilfe beantragen, müssen alle bisher erhaltenen De-minimis-Förderungen der letzten drei Steuerjahre angeben. Der Zuwendungsgeber stellt eine De-minimis-Bescheinigung aus, die dem Unternehmen zur Dokumentation dient. Diese Bescheinigung ist bei weiteren Anträgen vorzulegen.

Ab 2026 werden diese Bescheinigungen in einem zentralen Register erfasst und können dort auch heruntergeladen werden.

Was ist eine De-minimis-Bescheinigung?

Die Bescheinigung bestätigt, dass die gewährte Beihilfe unter die De-minimis-Regelung fällt. Sie enthält Angaben zur Höhe der Beihilfe, zum Beihilfegeber und zum Zeitraum, in dem die Beihilfe gezahlt wird.

Unternehmen sollten diese Bescheinigung sorgfältig aufbewahren, da sie für zukünftige Anträge erforderlich ist: Aus der neuesten Bescheinigung geht auch immer hervor, wie viele De-minimis-Mittel ein Unternehmen noch erhalten kann.

Gültigkeit und Laufzeit der Regelung

Die aktuelle De-minimis-Verordnung trat am 1. Januar 2014 in Kraft und gilt – nach Verlängerung – bis mindestens Ende 2026. Eine Überarbeitung oder Anpassung durch die EU-Kommission ist jedoch möglich.

Kombination mit anderen Förderprogrammen

De-minimis-Beihilfen können mit anderen Förderprogrammen, die nicht unter die De-minimis-Regelung fallen, kombiniert werden, solange keine Doppelförderung durchgeführt wird.

Speziell FuE-Projekte im Rahmen des „Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand“ (ZIM) werden mit typischen De-Minimis-Programmen kombiniert. Dies betrifft vor allem:

  • go-inno
  • Digital Jetzt
  • Beratungsförderung durch Bundesländer
  • Förderung von Leistungen zur Markteinführung („ZIM-Dl-Förderung“)

Die ZIM-Förderung ist dabei ausdrücklich nicht „De-minimis“-relevant, sondern wird auf Basis von Paragraphen der AGVO (konkret: Paragraph 25) gewährt. Das gilt auch für die meisten anderen FuE-Förderprogramme wie die Forschungszulage, KMU-innovativv oder viele Innovationsförderungsprogramme der Länder. Voraussetzung für die Förderung ist dann immer, dass im Projektantrag die Erfüllung der Kriterien von FuE-Arbeiten dargestellt wird.

Typische Fehler bei De-minimis

In der Praxis treten bei der Anwendung der De-minimis-Regelung immer wieder ähnliche Fehler auf, die vermeidbar sind und im schlimmsten Fall zu Rückforderungen führen können:

  • Nichtbeachtung bereits erhaltener De-minimis-Förderungen
  • Überschreitung der Höchstgrenze durch Mehrfachförderung
  • Fehlende oder falsche Dokumentation von Bescheinigungen
  • Missverständnisse bei verbundenen Unternehmen

Vorteile der De-minimis-Regelung

Die De-minimis-Verordnung bietet Unternehmen mehrere Vorteile, die sie zu einem attraktiven Förderinstrument insbesondere für kleinere Vorhaben machen:

  • Vereinfachtes Antragsverfahren
  • Keine Genehmigungspflicht durch die EU-Kommission
  • Schnelle Verfügbarkeit von Fördermitteln
  • Flexibler Einsatz für viele Vorhaben

Wer finanziert die De-minimis-Beihilfen?

Die Beihilfen selbst werden in der Regel aus nationalen oder regionalen Mitteln finanziert – etwa durch Bundesministerien, Landesbehörden oder öffentliche Förderbanken. Die De-minimis-Regelung gibt lediglich den europäischen Rechtsrahmen vor.

Ist die De-minimis-Förderung steuerfrei?

De-minimis-Beihilfen gelten als zweckgebundene Zuschüsse und sind in der Regel daher nicht umsatzsteuerpflichtig. Sie gehen jedoch ins allgemeine Betriebsergebnis ein und sind dadurch indirekt ertragssteuerpflichtig  (Ausnahme: Förderung von Eigenleistungen des Unternehmers im Rahmen der Forschungszulage).

Für welche Programme gilt De-minimis?

Zahlreiche nationale und regionale Programme stützen sich auf die De-minimis-Regelung. Beispiele:

  • BMWE-Innovationsgutscheine (go-inno)
  • Beratungsförderung durch Kammern oder Länder
  • Digitalisierungsgutscheine

Beispiele aus der Praxis

De-minimis-Beihilfen sind besonders beliebt bei kleinen Unternehmen, die unkompliziert Unterstützung für Beratungs-, Qualifizierungs- oder Digitalisierungsprojekte benötigen.

Ein Beispiel ist ein Handwerksbetrieb, der über ein Landesförderprogramm einen Zuschuss zur Digitalisierung seiner Geschäftsprozesse erhielt. Dank der De-minimis-Regelung konnte der Antrag schnell bewilligt und das Projekt ohne großen bürokratischen Aufwand umgesetzt werden.

Ein weiteres Beispiel ist ein Start-up aus dem IT-Bereich, das mithilfe von De-minimis-Mitteln eine externe Innovationsberatung in Anspruch nahm. Durch die überschaubare Antragstellung konnte es sich auf seine Produktentwicklung konzentrieren.

Regionale Unterschiede und nationale Umsetzung

Obwohl die rechtlichen Grundlagen EU-weit einheitlich sind, variiert die Umsetzung auf nationaler Ebene. In Deutschland integrieren viele Bundesländer die De-minimis-Regelung in ihre Wirtschaftsförderprogramme. So gibt es Unterschiede bei Antragsformularen, Fristen oder Zuständigkeiten.

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) oder die NRW.BANK bieten zum Beispiel eigene Merkblätter und Hilfestellungen zur De-minimis-Förderung an. Diese regionalen Besonderheiten sollten bei der Antragstellung unbedingt berücksichtigt werden.

Verhältnis zu anderen Beihilfeformen

De-minimis-Beihilfen unterscheiden sich von anderen Beihilfeformen insbesondere durch die Höhe und den Verzicht auf eine EU-Anmeldung. Größere Förderbeträge oder spezifischere Förderzwecke werden oft unter der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt.

Unternehmen müssen beachten, dass bei De-minimis-Förderungen immer projektbezogene und unternehmensbezogene Grenzwerte gelten. Außerdem ist die doppelte Förderung eines einzelnen Kostenpunktes unzulässig.

Zudem kann eine fehlerhafte Zuordnung zu De-minimis erhebliche Rückforderungsrisiken nach sich ziehen, sollte die EU-Kommission die Förderung im Nachhinein als unzulässig bewerten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufige Fragen zu der De-minimis-Regelung.

Seit 2025 gilt die neue Verordnung (EU) 2024/3118, die bis zum 31. Dezember 2032 gültig ist.

Die Bescheinigung gilt für den Zeitraum, in dem die Beihilfe gewährt wird, und muss drei Steuerjahre berücksichtigt werden.

Ja, sofern sie wirtschaftlich tätig sind und die Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Ja, solange die Gesamtsumme von 300.000 Euro in drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren nicht überschritten wird.

Ja, sie sollten im Anhang zur Bilanz erwähnt werden, da sie relevante Zuwendungen darstellen.

Durch sorgfältige Dokumentation der Bescheinigungen und Rücksprache mit dem Steuerberater oder dem zuständigen Projektträger.

Fazit zur De-minimis-Regelung

Die De-minimis-Regelung ist ein wichtiges Förderinstrument für Unternehmen in der EU. Sie ermöglicht unkomplizierte finanzielle Unterstützung für verschiedenste Vorhaben – von Beratung über Investitionen bis hin zu digitalen Innovationen.

Für Unternehmen ist es entscheidend, die Regelung zu verstehen, korrekt anzuwenden und die administrativen Anforderungen einzuhalten. Durch eine strategische Nutzung lässt sich das Potenzial der De-minimis-Beihilfen optimal ausschöpfen.

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