Im Zuge des Wachstumschancengesetzes wurde für innovative Unternehmen in Deutschland ein neuer Meilenstein gesetzt: Bewegliche Wirtschaftsgüter sind nun als förderfähige Aufwendungen im Rahmen der Forschungszulage anerkannt – sogar rückwirkend für Projekte ab dem 28. März 2024. Damit wird ein bislang fehlendes Element in die Förderlandschaft integriert und projektnotwendige Investitionen in Maschinen und Testeinrichtungen werden Teil der Förderung. Auf diese Weise kann zusätzliche Liquidität erschlossen werden – eine Chance, die Unternehmen jetzt aktiv ergreifen sollten.
Mit einem neuen Modul im BSFZ-Portal können Unternehmen nun auch Kosten (in Form von Abschreibungen) für bewegliche Wirtschaftsgüter in ihren Förderanträgen berücksichtigen. Damit gewinnt die Forschungszulage nicht nur an Breite, sondern auch an strategischer Relevanz – gerade für FuE-intensive Branchen. Ob in der Hardware- oder Softwareentwicklung, bei der Erstellung von Prototypen oder bei Tests – durch die Einbindung beweglicher Wirtschaftsgüter in die Förderung eröffnen sich für Unternehmen völlig neue Gestaltungsspielräume für Investitionen und Innovationsprozesse.
Bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Maschinen, Anlagen, Betriebsausstattung) sind jetzt im Rahmen der Forschungszulage förderfähig – rückwirkend ab 28. März 2024.
Abschreibungen auf bewegliche Güter können über das neue BSFZ-Modul beantragt werden; Voraussetzung ist ein tabellarischer Arbeitsplan.
Anschaffung/Herstellung ab dem 28. März 2024, ausschließlich eigenbetriebliche Nutzung, zwingend notwendig für das FuE-Projekt.
Förderbasis bis 10 Millionen Euro pro Jahr, Fördersatz 25 % (KMU 35 %), bei Auftragsforschung 70 %. Anträge können rückwirkend ergänzt werden.
Individuell entwickelte, abnutzbare Software kann förderfähig sein; Standardsoftware und Nutzungsrechte bleiben ausgeschlossen.
Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern zählen unter anderem Maschinen, Anlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge sowie Betriebs- und Geschäftsausstattungen. Nicht förderfähig hingegen sind laut § 6 Abs. 2 und 2a EStG etwa Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen sowie immaterielle Wirtschaftsgüter wie Lizenzen, Software und Nutzungsrechte. Ebenfalls ausgeschlossen sind geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 800 Euro. Mehr Förderung sichern: Durch die neue degressive Abschreibung können mehr Investitionskosten direkt in der Projektlaufzeit geltend gemacht werden – und damit das FuE-Budget spürbar wachsen.
Die neue Regelung setzt klare Bedingungen: Das betreffende FuE-Vorhaben muss ab dem 28. März 2024 begonnen haben und das Wirtschaftsgut ab diesem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt worden sein. Es darf ausschließlich eigenbetrieblich eingesetzt werden und muss für die Durchführung des Projektes unerlässlich sein. Zusätzlich ist im BSFZ-Portal ein tabellarischer Arbeitsplan verpflichtend: Für jedes eingetragene Gut sind dort die exakten Projektabschnitte anzugeben, für die es benötigt wird – eine klare Anforderung, die auch zur Qualitätssicherung dient.
Auch wenn das Modul erst seit Kurzem zur Verfügung steht, können Unternehmen bereits laufende Projekte seit dem 28. März 2024 problemlos erweitern. Bereits gestellte Anträge lassen sich nachträglich um bewegliche Wirtschaftsgüter ergänzen – vorausgesetzt, die BSFZ-Bescheinigung liegt vor. Die Ergänzungsfunktion wird dabei automatisch im Portal aktiviert. So können Unternehmen bestehende Förderpotenziale optimal nutzen und den größtmöglichen Mehrwert aus ihren Projekten ziehen.
Die bestehenden Rahmenbedingungen bleiben: Die Bemessungsgrundlage liegt bei maximal 10 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr. Standard-Fördersatz sind 25 %, für KMU auf Antrag 35 %. Besonders interessant ist die Anpassung bei Auftragsforschung – hier können nun 70 % der Kosten (statt bisher 60 %) geltend gemacht werden. Bewegliche Wirtschaftsgüter wirken als neuer Förderhebel – besonders bei kapitalintensiven Projekten im Maschinenbau, der Embedded-Entwicklung oder bei spezialisierten Testeinrichtungen.
Software spielt eine Schlüsselrolle in digitalen Transformationsprojekten – ob in der KI-Entwicklung, der industriellen Digitalisierung oder bei Embedded Systems. Obwohl Software grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut gilt, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als bewegliches Wirtschaftsgut gelten – etwa, wenn sie individuell entwickelt wurde, abnutzbar ist und eine zentrale Rolle im Projekt spielt. Dies eröffnet neue Fördermöglichkeiten für Unternehmen, die digitale Projekte als Chance begreifen. Wichtig: Standardsoftware oder Nutzungsrechte sind weiterhin ausgeschlossen – eine präzise Prüfung ist daher unerlässlich.
PFIF unterstützt innovativ tätige Unternehmen von der Strategie bis zur Umsetzung: Wir prüfen, welche beweglichen Wirtschaftsgüter förderfähig sind – inklusive Softwarelösungen und Spezialausstattung. Zudem begleiten wir die Eintragung im BSFZ-Portal, erstellen den tabellarischen Arbeitsplan und reichen bei Bedarf Ergänzungsanträge für Sie ein. Unsere Erfahrung im Umgang mit komplexen Förderstrukturen stellt sicher, dass Sie kein Potenzial verschenken – auch bei der Prüfung alternativer Förderwege wie Auftragsforschung.
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