Bis Ende Juli 2022 soll das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in Kraft treten.
Für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 soll der Zinssatz von 0,5 % pro Monat auf 0,15 % pro Monat gesenkt werden – eine erhebliche Reduktion der Verzinsung von Steuernachzahlungen.
Diese geänderten Konditionen betreffen auch die Forschungszulage:
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So reduziert sich neben der Verzinsung auf verzögerte Festsetzungsbescheide der Forschungszulage auch
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die Verzinsungen auf etwaige Rückforderungen der Forschungszulage. Die Festsetzung der Zulage erfolgt gemäß Abgabenordnung § 164 unter Vorbehalt einer Nachprüfung.
Haben Sie bereits die Forschungszulage für Ihre Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in 2020 und 2021 beantragt? Wenn nicht, sollten Sie dies unbedingt nachholen.
Ihre Förderexperten bei PFIF unterstützen Sie kompetent bei der Erlangung Ihrer Zulage.
Nehmen Sie gerne direkt Kontakt mit uns auf.